Rechtsfragen im Internet

Dr. Eduard Heindl, Lehrbeauftragter der FH-Nürtingen,
Vortrag gehalten am 12.Mai 2001 im Institut für Jugendarbeit Gauting

 

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, sondern ein neuer Raum, in dem das Recht langsam ausgelotet wird. Dabei greifen zumeist die lange bekannten Rechtsnormen des Staates und anderer Körperschaften. Nur in wenigen Fällen müssen grundsätzlich neue Rechtselemente und Rechtsgüter beurteilt werden.

Von besonderem Interesse ist das Namensrecht. Hier entsteht eine Veränderung, weil die bisherige Konvention, dass in einem Ort nur ein Unternehmen einen bestimmten Namen tragen kann, nicht umsetzbar ist. Das Internet bietet nur einen eindimensionalen Namensraum.

In der Praxis gibt es dafür mehrere Regeln beim Zuteilen von Domainnamen. Insbesondere Domainnamen mit der Endung .de unterliegen hier den deutschen Rechtsnormen, das bedeutet, dass Städtenamen, KFZ-Abkürzungen und Landkreisnamen nicht von privaten Nutzern verwendet werden dürfen. International ist auch geregelt, dass die Wirkstoffbezeichnung von Arzneimitteln nicht als Domainnamen verwendet wird. Bei der praktischen Umsetzung ist dies allerdings nicht so einfach, da die Anmeldung eines Domainnamens bei der deutschen Institution DENIC keinerlei Rechtsverbindlichkeit trägt und daher die Entscheidung, ob ein Name dem Eigentümer auch juristisch gehört, nur von Gerichten entschieden werden kann.

Dies führte dann in der Vergangenheit auch zu einigen bemerkenswerten Prozessen, bei denen z.B. zu entscheiden war, ob Familiennamen prinzipiell denjenigen gehören, der den Namen trägt und ihn als erster angemeldet hat (Windhund-Prinzip). Zumeist haben die Gerichte den Familiennamen als hohes Rechtsgut dem Namensinhaber zugeteilt, allerdings gibt es auch Ausnahmen, so wurde dem Unternehmen Schell der Name übergeben, obwohl ein gleichlautender Familienname bereits registriert war. Hier nannten die Richter die überragende Bedeutung des Unternehmensnamens und seinen hohen Bekanntheitsgrad als Rechtfertigung für die ungewöhnliche Entscheidung. Neben der Unklarheit, wer den jeweilen Namen bekommt, ist es im Zweifelsfall schwer zu beurteilen, wann Namensähnlichkeit vorliegt. So werden die verschiedenen Schreibformen des Namens Maier selbstverständlich verschiedenen Inhabern zugeordnet, andererseits gewann der Motorsportler Michael Schumacher einen Prozess, in dem er die Domain schuhmacher.de vom bisherigen Eigentümer, der Schuhmacher-Handwerker-Vereinigung zugesprochen bekam!

Hier spricht man vom Problem des Namensabstands, bei dem beurteilt wird, wie viele Zeichen zwischen zwei Namen unterschiedlich sind. Letztendlich gibt es aber keine feste Regel, ab wann dieser Unterschied genügt, um das Recht auf die Zuteilung einer ähnlichen Domain zu verlieren.

Markenbegriffe

Eine besondere Situation stellen Markennamen dar, da diese im Patentamt eingetragen sind, ist zunächst gesichert, dass kein anderer den gleichen Markennamen verwendet. Wegen der überragenden Bedeutung von Markennamen wurden hier viele Entscheidungen getroffen. Es ist eindeutig das Recht des Markeninhabers, den dazugehörigen Domainnamen .de und .com zu besitzen, weniger klar ist die Verwendung  des Markennamens im Text oder Hyperlinks auf Webseiten. So hat das Unternehmen Mattel das Markennamen auf den Begriff Barbie-Puppe, womit dieser Begriff nicht von anderen verwendet werden darf. Im Rahmen einer umfangreichen Abwarnungskampagne wurden daher alle Homepagebesitzer, die dieses Wort in ihren Texten verwendeten, zur Unterlassung ermahnt. Ähnlich erging es Unternehmen, die den Begriff Internetexplorer verwendeten, der im Besitz einer kleinen amerikanischen Firma (nicht Microsoft!) ist, allerdings wurde dann entschieden, dass dieser Begriff im EDV-Bereich derart verbreitet ist, dass ihm kein Schutz zukommt. Diese Situation findet man bei allen Markenbegriffen, die bereits so bekannt sind, dass sie als feststehender Begriff wie Tempo,Tesa etc. im Duden erscheinen.

Verlinkung

Das World Wide Web lebt von der Verlinkung seiner einzelnen Dokumente. Daher ist es im Prinzip wünschenswert, wenn diese Technik liberal gehandhabt wird und es ist daher auch erlaubt, auf eine fremde Homepage einen Hyperlink zu setzen. Allerdings gibt es einige Einschränkungen, die man bei der Erstellung seiner Dokumente beachten sollte:

Deep Linking: Zeigt man mit einem Hyperlink nicht auf die Homepage eines Unternehmens, sondern auf eine ganz spezielle Unterseite, so kann es leicht passieren, dass diese Seite vom Unternehmen nach einiger Zeit aus dem Netz genommen wird und nur noch eine Fehlermeldung 404 erscheint. Da dies als scheinbar technischer Schwachpunkt dem Unternehmen zugesprochen wird, darf sich ein Unternehmen gegen Deep Linkung wehren.ß

Weiterhin trägt derjenige, der bewusst einen Link auf eine fremde Seite setzt, eine gewisse Verantwortung für den verknüpften Inhalt. Ist das Zieldokument bereits zum Zeitpunkt der Verknüpfung als indiziert bekannt, so ist das Verlinken verboten. Wird der Inhalt erst später strafbar, muss der Link entfernt werden, sobald man davon erfährt. Eine Ausnahmen stellen Hyperlinks dar, die automatisch von Suchmaschinen erstellt werden, da hier der Gesetzgeber ausdrücklich die vorübergehende Bereitstellung von Verknüpfungen aufgrund von Nutzeranfragen als nicht im Verantwortungsbereich des Suchmaschinenbetreibers oder Proxyserverbetreibers einstuft.

Neben der Verlinkung gilt für die Verwendung von Frames eine wesentlich schärfere Regelung, die es verbietet, dass man fremde Inhalte ungefragt in das eigene Frameset einbindet, dies wird vom Gesetzgeber als klarer Verstoß gegen das Copyright verstanden. Dasselbe gilt für das Einbinden jeder anderen Information in die eigenen Seiten wie die Übernahme fremder Bilder, Textelemente, Musikdateien etc.

 

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Der IT-Sicherheitsexperte. von Eduard Heindl, Ulrich Emmert, Jens Bücking , Addison-Wesley, München Erscheinungsdatum: 2001 ISBN: 3827318408

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